4.2. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird MLaw Katrin Humbel, Rechtsanwältin, Q., bestellt. 5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Aarau, eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszubezahlen. - 22 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)