2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Kosten für die Vertretung des Kindes in der Höhe von Fr. 700.00, total Fr. 2'700.00, werden dem Kläger auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO vorgemerkt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'696.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird K. bestellt.