Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist gutzuheissen. Letzteres bezieht sich auf Rechtsanwalt K. bis zum Zeitpunkt, in dem der Kläger diesem das Mandat entzogen hat. Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass eine sachgemässe Vertretung durch Rechtsanwalt K. nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, weshalb er keinen Anspruch auf Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hatte (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 539). Es wurde zudem auch kein entsprechender Antrag auf Einsetzung eines anderen unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt.