4.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten (vgl. Erw. 5.4 unten; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 1'696.00 (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 78]; Abzug 20 % [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Barauslagen von pauschal Fr. 75.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. 5.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO).