(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung des Kindsvertreters ist – aussergewöhnliche Fälle vorbehalten – von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2001 S. 21 ff.), die für das vorliegende für das Kind massiv unterdurchschnittliche Rechtsmittelverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung von Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren) sowie einer pauschalen Auslagenentschädigung von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 700.00.