Er müsste die Schule wechseln und sich auf eine völlig neue Umgebung einlassen, zudem mit der ständigen Unsicherheit leben, ob diese Veränderung eine dauerhafte oder nur eine vorübergehende wäre (act. 191 f.). Die Berufung des Klägers ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 VKD) ist - wie die Kosten der Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) - dem Kläger aufzuerlegen - 19 -