Zu beachten ist dabei auch, dass sowohl im Schreiben des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 31. Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 1, S. 2) wie auch im Bericht der Beiständin vom 15. Juni 2022 (Berufungsantwortbeilage 2) Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers, die abzuklären sei, geäussert und Gründe dafür angeführt werden. Der zuweilen geäusserte Wunsch von C., beim Kläger zu wohnen, kann angesichts seines Alters und der übrigen genannten Umstände nicht zu einer anderen Beurteilung führen.