Das Verhalten von F. in der Zeit des Zusammenlebens und die entsprechenden Belastungen von C. waren aussergewöhnlich, für C. sehr belastend und sein Wohl beeinträchtigend. Dies hat die Beklagte auch eingesehen, und es erscheint glaubhaft, dass die Beklagte jeden Kontakt vom C. mit F. vermeidet und dafür sorgt, dass es nicht zu solchen Kontakten kommt. C. lebt zudem wieder in einer Umgebung und besucht die Schule, die er aus der Zeit vor dem Wegzug nach S. kannte.