habe. Gemäss Angaben der Beklagten hätten die beiden Halbschwestern Kontakt zu F., jedoch nur zu Zeiten, an denen C. beim Kläger sei. Der Beklagten sei nach Wahrnehmung der Beiständin vollkommen klar, dass C. keinem Kontakt zu F. ausgesetzt werden solle. Sämtliche involvierten Fachpersonen (Therapeutin KJPD, Familienbegleiterin, Gutachterin) stimmten überein, dass die Beklagte in ihren Aussagen glaubhaft sei. Beim Hausbesuch habe C. der Beiständin voller Stolz die ganze Wohnung gezeigt. Gegenüber den zwei Halbschwestern habe er sich ausgesprochen fürsorglich und liebevoll gezeigt und mit der Beklagten habe er einen entspannten und vertrauensvollen Umgang. Aus dem zusammenfassenden