Karte von C. nach einem Kontakt von C. mit dem Kläger, Ausgrenzung von C. in der Familie nach dessen Kontakten mit dem Kläger). Diese Vorgänge und die daraus resultierenden psychischen Belastungen von C. sind unbestritten geblieben (vgl. z.B. auch Eingabe der Beklagten vom 2. Februar 2022, act. 211). Zudem ist die Beklagte mit ihrem Partner und mit C. per Januar 2021 von Q. nach S. gezogen, was mit einem Wechsel des örtlichen und persönlichen Umfelds und der Schule verbunden war (vgl. act. 27; Protokoll KESB T. vom 21. Januar 2021 [Beilage zur Eingabe der KESB T. vom 28. April 2021]).