3.4. Die Vorinstanz ist nach ausgedehntem Beweisverfahren, insbesondere nach Anhörung der Parteien, von C. und nach Einholung und Berücksichtigung von Berichten der Beiständin E. und der Schule, zum Schluss gelangt, dass C. seit Anfang 2021 erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war, weil er durch den mit ihm und der Beklagten im gleichen Haushalt lebenden Partner der Beklagten, F., nicht akzeptiert wurde.