zu üben, wenn es darum geht, festzustellen, ob die geltend gemachten Tatsachen für die Dauer des Verfahrens eine Änderung der Obhutszuweisung, wie sie im Scheidungsurteil erfolgte, rechtfertigen (BGE 5A_641/2015 E. 4.3, 5A_780/2012 E. 3.3.3).