Seine Mutter lebe gerade 100 Meter entfernt, so dass dies durchaus realistisch sei und für C. zu keinen weiteren Problemen führen werde. Der Mutterschaftsurlaub der Beklagten dürfte etwa mit dem Beginn des neuen Schuljahres enden und sie müsse somit wieder zur Arbeit gehen. In ihrer arbeitsfreien Zeit werde sich die Beklagte in erster Linie um ihr zwei jüngeren Töchter kümmern müssen.