Die Spezialisten (Kinder- und Jugendpsychiatrie Q.) sprächen sich für eine schnelle Beruhigung der Sitzung und Klärung der Wohnsituation aus. Sie würden "explizit keinen Vorbehalt für einen unverzüglichen Obhutswechsel zum Vater" äussern. Für den Kläger sei klar, dass er C. Betreuung "weitestgehend persönlich übernehmen möchte", er aber gleichzeitig zum Beispiel über Mittag oder während der Arbeitszeiten auf die Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwestern vertrauen dürfe. Seine Mutter lebe gerade 100 Meter entfernt, so dass dies durchaus realistisch sei und für C. zu keinen weiteren Problemen führen werde.