Die Beiständin habe die Interessen von C. vollständig aus den Augen verloren und agiere voreingenommen zulasten von C. und des Klägers. Anstelle C. mehrfach wiederholten Wunsch, dauerhaft beim Vater leben zu wollen, zu respektieren, werde dem Kläger Beeinflussung und C. Beeinflussbarkeit unterstellt und entgegen dem Kindeswohl eine massive Einschränkung bzw. Aufhebung des Besuchsrechts beantragt. Die Beständin sei am 14. Juni 2022 von einer Lehrperson und der Schuldirektorin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass C. seinen "Stiefvater" erneut einige Male auf dem Schulweg gesehen und in der vergangenen Nacht bei sich zuhause habe sprechen hören. Er habe grosse Angst und um Information