Angesichts des Verhaltens der Beklagten und der Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (weiterhin bestehende Kindswohlgefährdung bei der Kindsmutter und Niedergeschlagenheit von C. [am Verhandlungstag], Begeisterung von C. über die Besuchswochenenden beim Vater) sei die Anordnung eines provisorischen Obhutswechsels zum Kläger die naheliegendste Lösung. Die angeordnete Erweiterung der Kindesschutzmassnahmen könne die angeblichen Nachteile durch einen sofortigen Obhutswechsel zum Kläger nicht aufwiegen. Die Beiständin habe die Interessen von C. vollständig aus den Augen verloren und agiere voreingenommen zulasten von C. und des Klägers.