3.2.3. In der Berufungsantwort für C. wird ausgeführt, dass für die Gewährleistung einer gewissen Stabilität und Kontinuität als sinnvoll und dem Kindeswohl dienlich angesehen werde, dass C. für die Dauer des Verfahrens (ein neuer Verhandlungstermin sei auf den 1. September 2022 festgelegt worden) bei der Beklagten verbleibe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ein vorübergehender Verbleib bei der Mutter dem Kindeswohl abträglich sei.