Seither sei es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen C. und F. gekommen, was auch von C. bestätigt werde. Die Beklagte stehe einzig im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts der beiden Töchter, das F. als deren Vater zustehe, in Kontakt. Die Kontakte fänden stundenweise und ausschliesslich an den Besuchswochenenden von C. beim Kläger statt, wobei F. nicht in der Wohnung der Beklagten übernachte und auch keine "Zeichen der Präsenz" hinterlasse.