hungsfähigkeit geäussert. Er setze C. massiv unter Druck und dessen Aussagen seien mit grösster Vorsicht einzustufen. Die Beklagte, die sich bewusst sei, dass das Verhalten von F. in der Vergangenheit nicht in Ordnung gewesen sei, stelle sicher, dass C. keinen Kontakt zu ihm habe. Die Beklagte habe mit ihrem Eintritt in die geschützte Institution am 15. September 2022 die Beziehung mit F. endgültig beendet und lebe unverändert auch räumlich getrennt von ihm. Seither sei es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen C. und F. gekommen, was auch von C. bestätigt werde.