3.2.2. Die Beklagte führt in der Berufungsantwort aus, seit Erlass des angefochtenen Entscheids seien (im Hauptverfahren) diverse Berichte von involvierten Fachpersonen eingegangen, welche die von der Vorinstanz vorgenommene Obhutszuteilung zusätzlich untermauerten. Der Kläger lege zunehmend ein Verhalten an den Tag, das C. verunsichere und dessen Wohl gefährde. Die Gutachterin stelle in einem Bericht vom 31. Mai 2022 einen starken Aktivismus des Klägers fest, der das Wohl von C. gefährde.