Das Zurückkommen in zwar die gleiche Schule, aber in eine andere Klasse und das Wohnen in einem neuen Wohngebiet komme bei Betrachtung des Bewegungsradius eines Neunjährigen einem Zuzug an einen neuen Wohnort gleich. C. kenne durch die zahlreichen Wochenenden und Ferien beim Kläger die immer gleiche Wohnung, die in der Umgebung lebende Grossmutter und Tanten, das gleiche Umfeld, die gleichen Gspänli auf dem Spielplatz und im Sportclub. Er habe beim Kläger seit jeher immer das gleiche Kinderzimmer. Der Kläger habe auch konkrete Vorstellungen von C. Betreuung.