dem üblichen Lauf der Dinge" Zeichen seiner Präsenz hinterlasse (z.B. Zahnbürste), sei eine Kindswohlgefährdung. Es sei "aufgrund bisheriger Erfahrung" möglich, dass bei gleichzeitiger Anwesenheit in der Wohnung M. C. erneut physisch und psychisch Leid zufüge. Indem C. in der Obhut der Beklagten belassen werde und diese sich nicht vollständig vom Aggressor gelöst habe bzw. ihm sogar Raum gebe und gleichzeitigen Aufenthalt während C. Präsenz gewähre, sei die Kindswohlgefährdung offensichtlich. Beim Kläger wie auch bei der Grossmutter väterlicherseits seien keinerlei Kindswohlgefährdungen ersichtlich.