3.2. 3.2.1. Der Kläger führt in der Berufung (S. 6 ff.) insbesondere aus, die Beklagte sei mit C. innerhalb eines Jahres von Q. nach S. gezogen und wieder zurück in eine neue Wohnung. Im 2021 habe sie mehrere Wochen im Frauenhaus verbracht. C. wohne in Q. nicht mehr im gleichen Quartier und sei nicht mehr in die gleiche Klasse eingeteilt worden. Die Beklagte sei nicht dazu bereit, C. vor ihrem "Partner/Ehemann" zu schützen. Dieser sei ständig präsent und löse bei C. starke Ängste aus. C. habe Traumatisches erlebt, was er erst langsam verarbeite, und beginne, sich dazu zu äussern.