Sie werde ab der Geburt des zweiten Kindes im Mutterschaftsurlaub sein und ihre Zeit mit ihren Kindern verbringen können. C. könne weiterhin in seiner Klasse im Schulhaus H. bleiben und das zweite Schuljahr dort beenden. Ebenso könne die Beklagte für die Wahrnehmung der Termine betreffend ADHS- Abklärung und KJPD-Besuche besorgt sein. Die Situation bei der Beklagten habe sich im Verlaufe des Verfahrens dahingehend geändert, dass die Kindswohlgefährdung durch den Lebenspartner der Beklagten durch die Trennung von diesem weggefallen sei. Die Beklagte zeige Bestrebungen, für C. Wohl und Schutz zu sorgen.