Die Ausführungen der Beiständin, des Kindes sowie der Schule deckten sich mit denjenigen der Beklagten, wonach sie sich von F. definitiv getrennt habe, C. keinen Kontakten mehr zu diesem ausgesetzt sei, die Beklagte mit den Kindern zurück in die für C. vertraute Umgebung in eine eigene Wohnung nach Q. gezogen sei und dafür gesorgt habe, dass C. in seine angestammte Klasse habe zurückkehren können. C. schulische Entwicklung stabilisiere sich und sei positiv. Die Lehrpersonen zeigten Verständnis und unterstützten ihn. Gemäss den glaubhaft erscheinenden Ausführungen der Beklagten, habe sie erkannt, dass sie für C. Schutz einstehen und ihm Stabilität bieten müsse.