Die Beklagte habe sichtlich in unüberbrückbarem Spannungsfeld zwischen den Vorstellungen ihres Partners und der Schutzbedürftigkeit ihres Kindes gestanden. F. foutiere sich in aller Konsequenz um die hiesige Kultur und Rechtsordnung und toleriere C. allerhöchstens und auch nur ignorierend in seiner Familie, wenn dieser den Kontakt zum Kläger, seinem Vater, vollständig abbreche. Vor diesem rigiden Verhalten durch psychische Misshandlung sei C. zweifellos zu schützen, indem er keinerlei Kontakten zu F. mehr auszusetzen sei.