Die Ausführungen der Beiständin, des Kindes und die eigenen Wahrnehmungen des Gerichtspräsidiums anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2021 sowie der Vorfall häuslicher Gewalt vom 19. Dezember 2021 bestätigten die Ausführungen und Schilderungen des Klägers über C. Situation und über die Verhaltensweise des Lebenspartners vollumfänglich. F. habe sich anlässlich der Verhandlung äusserst aggressiv und von einer Gefühlskälte und Gleichgültigkeit gegenüber dem damals erst 7-jährigen Kind gezeigt, die ihresgleichen suche. Die Beklagte habe sichtlich in unüberbrückbarem Spannungsfeld zwischen den Vorstellungen ihres Partners und der Schutzbedürftigkeit ihres Kindes gestanden.