Gemäss Bericht der Beiständin vom 14. September 2021 habe F. bereits am 15. Juli 2021 seine Zusicherungen widerrufen und gesagt, er sehe nicht ein, wieso er sein Verhalten gegenüber C. ändern sollte. Die Beklagte sei gemäss ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2021 nicht länger bereit gewesen, das C. belastende Verhalten ihres Partners zu tolerieren, mit dem es wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie sei ins Frauenhaus gezogen und habe sich entschieden, per 1. November 2021 in eine eigene Wohnung im [...] in der Stadt Q. zu ziehen. C. werde ab dem 18. Oktober 2021 in seine alte Schulklasse im Schulhaus H. zurückkehren.