An der Anhörung vom 14. Juni 2021 habe C. bestätigt, Angst vor F. zu haben, der ihm gedroht habe, wenn er den Kläger besuche, dürfe er nie mehr nach Hause kommen. C. habe den Wunsch ausgedrückt, bei der Beklagten wohnen zu bleiben, aber schon am Freitagabend zum Kläger zu Besuch gehen zu dürfen. F. habe vor Gerichtspräsidium zugesichert, C. nicht mehr zu ignorieren, und er werde mit ihm auch über den Vorfall mit der Uhr reden. C. dürfe aber weiterhin nicht mit dem Kläger telefonieren. - 10 -