Im Massnahmenverfahren, auf das die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO), sind die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde die Abweisung der Neuregelung der Obhut im Rahmen des Massnahmeverfahrens wie folgt begründet: