3.5. Der Kläger reichte am 18. Juli 2022 eine "freigewählte Replik" zu den Berufungsantworten ein. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 ZPO) ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).