4. Dem Kindsvater sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Das Kind C. beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2022: "1. Die Berufung des Klägers sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." 3.3. Die Beklagte stellte in der Berufungsantwort vom 1. Juli 2022 die Rechtsbegehren: