3. 3.1. Der Kläger beantragte in seiner am 13. Juni 2022 fristgerecht gegen den ihm am 3. Juni 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid: "1. Ziffer 1.1. und eventualiter 1.2. des Entscheides des Bezirksgerichts R. vom 03.03.2022 (SF.2021.37) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. C., geb. tt.mm. 2013, sei für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen. -7- 3. Eventualiter sei C. für die Dauer des Verfahrens bei der Grossmutter väterlicherseits zu platzieren.