7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 für den begründeten Entscheid und den Kosten für die Vertretung des Sohnes in der Höhe von Fr. 2'031.55 (inkl. Fr. 145.25 MWSt) sowie den Kosten für die Übersetzung (Zeuge) von Fr. 261.90, gesamthaft von Fr. 5'493.45, werden den Parteien je hälftig mit Fr. 2'746.75 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 8. 8.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.