c) als Ansprech- und Unterstützungsperson in allen anfallenden Fragen des Kindes C., der Eltern sowie der involvierten Fachstellen zu amten; d) Organisation der Begleitung und Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung gemäss Dispositiv-Ziffer 3.; e) regelmässige Überwachung des Verlaufs des Besuchsrechts zwischen dem Vater und C.; f) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts; g) Überwachung der erteilten Weisungen. -6- 5. Die Beiständin E. ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen.