2. In Bestätigung der sofortigen Verfügung vom 21. Dezember 2021 wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, seinen Sohn C. jedes erste, dritte und vierte Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitagabend Schulschluss resp. nach dem Fussballtraining bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Ferienrecht bleibt unverändert. 3. 3.1. Dem Gesuchsteller A., geboren am tt.mm. 1984, und der Gesuchsgegnerin B., geboren am tt.mm. 1985, wird gestützt auf Art. 307 Abs 3. ZGB die Weisung erteilt, bei der Begutachtung (OF.2021.59) mitzuwirken. 3.2. Der Gesuchsgegnerin B., geboren am tt.mm. 1985, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die folgenden Weisungen erteilt: