2.11. Am 7. Januar 2022 reichte die Beiständin E. einen Verlaufsbericht ein. Am 10. Januar 2022 erstattete die Schule H., Q., einen Schulbericht. Die Parteien und das Kind äusserten sich mit verschiedenen Stellungnahmen. 2.12. Am 3. März 2022 erkannte die Gerichtspräsidentin von R.: "1. 1.1. Das Begehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Obhutsumteilung (Rechtsbegehren Ziff. 3. i.V.m. Ziff. 2.) wird vollumfänglich abgewiesen. 1.2. Das Eventualbegehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Platzierung des Sohnes C. bei der Mutter des Gesuchstellers wird abgewiesen. -5-