Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, C. jedes 2. Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 h, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." Der Vertreter des Kindes beantragte: "1. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsteller in Auftrag zu geben. 2. C. sei für die Dauer, bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens vorläufig in die Obhut des Gesuchstellers zu geben im Sinne eines Probelaufs. 3. Nach Vorliegen des Gutachtens sei C. erneut anzuhören und dann über die definitive Obhutszuteilung zu entscheiden."