2.7. Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde Rechtsanwalt Rudolf Studer als Vertreter des Sohnes eingesetzt. 2.8. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 beantragte die Beklagte: "1. Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 20. April 2021 auf Abänderung des Ehescheidungsurteils seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kindsmutter sei für die Verfahren OF.2021.59 und SF.2021.37 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindsvaters."