3. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 hiervor sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch anzuordnen. 4. (…) 5. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Kindsvater die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 6. U.K.u.E.F."