1. Die Ehe des Klägers und der Beklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 1. Dezember 2016 geschieden. Der Sohn C. (geboren am tt.mm. 2013) wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Es wurde zudem festgehalten, dass C. bei der Beklagten wohnt und der Kläger diesen jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, betreut. Zudem sollen gemäss Urteil der Kläger und C. zwei Wochen Ferien pro Jahr miteinander verbringen. 2. 2.1. Mit Klage vom 20. April 2021 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht R.: "1. (…) 2. Dem Kindsvater sei die Obhut über C., geb. tt.mm.2013, zuzuteilen.