Die Frage kann hier allerdings offenbleiben, da das Gesuch im einen wie im anderen Fall abzuweisen wäre, da die Rechtsbegehren der Beklagten nach den obigen Ausführungen sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 465.00 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.