7. Die Beklagte beantragt, dass ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werde. Daraus ergibt sich nicht klar, ob sie vor dem Hintergrund des diesbezüglich ablehnenden Entscheids der Vorinstanz die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz verlangt, oder (auch) ein Gesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren stellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Frage kann hier allerdings offenbleiben, da das Gesuch im einen wie im anderen Fall abzuweisen wäre, da die Rechtsbegehren der Beklagten nach den obigen Ausführungen sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren aussichtslos waren (Art.