AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), und den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 5.30 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 465.00 festzusetzen.