6.2. Überdies hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Klägers hat eine Kostennote in Höhe von Fr. 635.75 eingereicht, welche jedoch nicht genehmigt werden kann. Die Grundentschädigung ist angesichts der im Verfahren aufgeworfenen Fragen und der insoweit klaren Rechtslage tiefer anzusetzen und es sind praxisgemäss höhere Abzüge gemäss § 6 Abs. 2 AnwT und § 8 AnwT vorzunehmen: Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 711.20 (Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 1'419.90, davon 50 % [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m.