106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und es bleibt entgegen diesem und den weiteren Anträgen der Beklagten bezüglich der Verfahrenskosten bei der vorinstanzlichen Verteilung. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). -8-