6. 6.1. Soweit die Beklagte mit Beschwerde Rechtsöffnung für die vor Vorinstanz beantragte (aber nicht zugesprochene) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00 verlangt, so ist davon auszugehen, dass sie sinngemäss lediglich die Zusprechung einer solchen für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, zumal das vorliegende Betreibungsverfahren nicht die Vollstreckung der Parteientschädigung der Beklagten zum Gegenstand hat und auf ein entsprechendes Rechtsöffnungsgesuch, erst recht vor der Beschwerdeinstanz, offensichtlich nicht einzutreten wäre. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten aber der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m.