Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger und sein Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache der Nötigung strafbar gemacht haben sollen. Dass der Kläger seine ihm gerichtlich zugesprochene Parteientschädigung im Betreibungsverfahren durchzusetzen sucht, stellt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es besteht folglich kein Anlass, von Amtes wegen eine Strafanzeige gegen den Kläger und seinen Rechtsvertreter zu erstatten. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.