3. Mit Beschwerde beantragt die Beklagte weiter, dass "beim zuständigen Strafgericht Anzeige/Klage wegen Nötigung" einzureichen sei. Gemäss § 34 Abs. 1 EG StPO sind Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden zwar verpflichtet, bestimmte Straftaten, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.