13 f.), blieb jedenfalls unbestritten, dass der Zahlungsbefehl der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt wurde. Mangels separater Mahnung gilt die Einleitung der Betreibung und dabei praxisgemäss die Zustellung des Zahlungsbefehls als erfolgte Mahnung (Art. 105 Abs. 1 OR; AGVE 2003 Nr. 7 S. 39 f.), und es ist ab diesem Zeitpunkt Verzugszins geschuldet. -7- 2.7. Weitere Mängel am Rechtsöffnungstitel oder Einreden macht die Beklagte nicht geltend, sodass die Rechtsöffnung nach dem Gesagten zu Recht erteilt wurde.